AuslA 45/14 - 32 -•Oberlandesgericht Köln, 2014-08-19, AuslA 45/14 - 32 -
Oberlandesgericht Köln, 2014-08-19, AuslA 45/14 - 32 -
AuslA 45/14 - 32 -Tribunal supérieur19 août 2014
Regest
1.Wird um Auslieferung zur Vollstreckung eines Urteils ersucht, mit dem nach erstinstanzlichem Freispruch auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin erstmals im Rechtsmittelverfahren eine vollstreckbare Freiheitsstrafe verhängt wird, besteht das Auslieferungshindernis der Abwesenheitsverurteilung nach § 83 Nr. 3 IRG, wenn der Verfolgte bei der Berufungsverhandlung nicht anwesend war und seine Kenntnis von dem Verhandlungstermin nicht nachgewiesen ist. 2.Für erlittene Auslieferungshaft besteht kein Anspruch auf Haftentschädigung.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — AuslA 45/14 - 32 - — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-08-19
Aktenzeichen: AuslA 45/14 - 32 -
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0819.AUSLA45.14.32.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
1.Wird um Auslieferung zur Vollstreckung eines Urteils ersucht, mit dem nach erstinstanzlichem Freispruch auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin erstmals im Rechtsmittelverfahren eine vollstreckbare Freiheitsstrafe verhängt wird, besteht das Auslieferungshindernis der Abwesenheitsverurteilung nach § 83 Nr. 3 IRG, wenn der Verfolgte bei der Berufungsverhandlung nicht anwesend war und seine Kenntnis von dem Verhandlungstermin nicht nachgewiesen ist.
2.Für erlittene Auslieferungshaft besteht kein Anspruch auf Haftentschädigung.
Tenor
Die Auslieferung des albanischen Staatsangehörigen M.
nach Italien zur Vollstreckung der in dem Europäischen Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft Mailand vom 22.05.2014 enthaltenen Verurteilung durch das Appellationsgericht Mailand vom 21.11.2002 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren wird für unzulässig erklärt.
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