15 U 27/14•Oberlandesgericht Köln, 2014-09-23, 15 U 27/14
Oberlandesgericht Köln, 2014-09-23, 15 U 27/14
15 U 27/14Tribunal supérieur23 sept. 2014
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 15 U 27/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-09-23
Aktenzeichen: 15 U 27/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0923.15U27.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.1.2014 (28 O 234/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, über den Kläger identifizierend unter Nennung seines Namens und Verbreitung seines Bildnisses zu berichten, wie geschehen am 24.1.2013 auf dem Fernsehsender S in der Sendung „F“ (Anlage K 4).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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