5 U 177/12•Oberlandesgericht Köln, 2014-09-24, 5 U 177/12
Oberlandesgericht Köln, 2014-09-24, 5 U 177/12
5 U 177/12Tribunal supérieur24 sept. 2014
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 5 U 177/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-09-24
Aktenzeichen: 5 U 177/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0924.5U177.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.11.2012 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass in der Auseinandersetzungsbilanz der Rechtsanwaltssozietät i.L. A & W per 31.12.2009 ein Anspruch der Sozietät gegen den Beklagten auf Rückzahlung von 199.746,79 € zu berücksichtigen ist.
Es wird festgestellt, dass in der Auseinandersetzungsbilanz der Rechtsanwaltssozietät i.L. A & W per 31.12.2009 ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung von 492,00 € zu berücksichtigen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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