AuslA 65/14 - 57-•Oberlandesgericht Köln, 2014-10-08, AuslA 65/14 - 57-
Oberlandesgericht Köln, 2014-10-08, AuslA 65/14 - 57-
AuslA 65/14 - 57-Tribunal supérieur8 oct. 2014
Regest
Auf einen Angeklagten, der vom Verhandlungstermin zwar Kenntnis hat und seine Vorführung beantragt hat, sein Recht auf Anwesenheit an der Hauptverhandlung aufgrund seiner Inhaftierung aber nicht wahrnehmen kann, können die Regelungen des § 83 Nr. 3 IRG , nach denen die Auslieferung zur Vollstreckung eines (hier : polnischen) Abwesenheitsurteils zulässig ist, nicht angewendet werden.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — AuslA 65/14 - 57- — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-10-08
Aktenzeichen: AuslA 65/14 - 57-
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:1008.AUSLA65.14.57.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Auf einen Angeklagten, der vom Verhandlungstermin zwar Kenntnis hat und seine Vorführung beantragt hat, sein Recht auf Anwesenheit an der Hauptverhandlung aufgrund seiner Inhaftierung aber nicht wahrnehmen kann, können die Regelungen des § 83 Nr. 3 IRG , nach denen die Auslieferung zur Vollstreckung eines (hier : polnischen) Abwesenheitsurteils zulässig ist, nicht angewendet werden.
Tenor
Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft in Köln auf Erlass eines
Auslieferungshaftbefehls gegen den
polnischen Staatsangehörigen J. wird zurückgewiesen.
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