Oberlandesgericht Köln, 2014-10-28, AuslS 128/14

AuslS 128/14Tribunal supérieur28 oct. 2014

Regest

Die Leistung von Rechtshilfe nach dem EuRHÜbk – hier : Ersuchen der türkischen Justizbehörden um richterliche Vernehmung eines Beschuldigten – ist unzulässig, wenn der Sachverhalt, zu dem die Vernehmung erfolgen soll, nicht so weit verständlich ist, dass eine sinnvolle Befragung der zu vernehmenden Personen möglich ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — AuslS 128/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-28

Aktenzeichen: AuslS 128/14

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:1028.AUSLS128.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Die Leistung von Rechtshilfe nach dem EuRHÜbk – hier : Ersuchen der türkischen Justizbehörden um richterliche Vernehmung eines Beschuldigten – ist unzulässig, wenn der Sachverhalt, zu dem die Vernehmung erfolgen soll, nicht so weit verständlich ist, dass eine sinnvolle Befragung der zu vernehmenden Personen möglich ist.

Tenor

Die Leistung der Rechtshilfe, um die die 2. Strafkammer des Landgericht in M. / Türkei ersucht hat, ist unzulässig.

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