4 UF 90/14•Oberlandesgericht Köln, 2014-12-02, 4 UF 90/14
Oberlandesgericht Köln, 2014-12-02, 4 UF 90/14
4 UF 90/14Tribunal supérieur2 déc. 2014
Regest
Der Umstand, dass der Unterhaltsanspruch der leiblichen Kinder des Annehmenden durch das Hinzutreten eines weiteren Unterhaltsberechtigten in der person des Annahmenden zu einer Reduzierung des Unterhaltsanspruchs auf 100 % des Regelunterhalts führt, genügt nicht, um von einem überwiegen der Interessen der Kinder des Annahmenden i.S. des § 1745 BGB auszugehen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 4 UF 90/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-12-02
Aktenzeichen: 4 UF 90/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:1202.4UF90.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: BGB § 1745
Leitsätze
Der Umstand, dass der Unterhaltsanspruch der leiblichen Kinder des Annehmenden durch das Hinzutreten eines weiteren Unterhaltsberechtigten in der person des Annahmenden zu einer Reduzierung des Unterhaltsanspruchs auf 100 % des Regelunterhalts führt, genügt nicht, um von einem überwiegen der Interessen der Kinder des Annahmenden i.S. des § 1745 BGB auszugehen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 26.06.2014 wie folgt abgeändert:
Auf Antrag des Herrn E vom 16.04.2012 wird ausgesprochen, dass er E2 als Kind annimmt.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Annehmende, Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; ihre eigenen außergerichtlichen Kosen tragen die Beteiligten selbst.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Die Gegenvorstellung des Annehmenden gegen den Beschluss des Senats vom 29.10.2014 wird zurückgewiesen.
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