6 U 101/14•Oberlandesgericht Köln, 2014-12-12, 6 U 101/14
Oberlandesgericht Köln, 2014-12-12, 6 U 101/14
6 U 101/14Tribunal supérieur12 déc. 2014
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 6 U 101/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-12-12
Aktenzeichen: 6 U 101/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:1212.6U101.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 15. 5. 2014 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn – 12 O 4/14 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bonn vom 28. 2. 2014 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Der Antragsgegnerin wird untersagt, im Wettbewerb handelnd für die Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen
- in öffentlichen Telefonverzeichnissen durch die Angabe ihrer Kontaktdaten unter der Rubrik „Taxi“ zu werben oder werben zu lassen, wie nachfolgend eingeblendet:
„es folgt eine graphische Wiedergabe“
und/oder
„es folgt eine graphische Wiedergabe“
und/oder
„es folgt eine graphische Wiedergabe“
und/oder
„es folgt eine graphische Wiedergabe“
und/oder
„es folgt eine graphische Wiedergabe“
und/oder
„es folgt eine graphische Wiedergabe“
- mit der Bezeichnung „Taxi“ zu werben oder werben zu lassen, wie nachfolgend eingeblendet:
„es folgt eine graphische Wiedergabe“
und/oder
„es folgt eine graphische Wiedergabe“
und/oder
„es folgt eine graphische Wiedergabe“
II. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten darf und an der Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu vollziehen ist.
III. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der des Berufungsverfahrens tragen die Antragstellerin zu 10 % und die Antragsgegnerin zu 90 %.
IV. Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz (insoweit in Abänderung der landgerichtlichen Festsetzung) sowie des Berufungsverfahrens wird auf 30.000 EUR festgesetzt.
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