5 U 76/14•Oberlandesgericht Köln, 2016-03-21, 5 U 76/14
Oberlandesgericht Köln, 2016-03-21, 5 U 76/14
5 U 76/14Tribunal supérieur21 mars 2016
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 5 U 76/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-03-21
Aktenzeichen: 5 U 76/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:0321.5U76.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. April 2014 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 290/11 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 20.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.3.2012 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftigen immateriellen und materiellen Schäden zu ersetzen, die auf die ärztliche Behandlung in der Zeit ab dem 18.1.2008 zurückzuführen sind, soweit nicht Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.110,31 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.3.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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