Oberlandesgericht Köln, 2016-04-15, 4 WF 32/16

4 WF 32/16Tribunal supérieur15 avr. 2016

Regest

In Familiensachen, in denen das Ausgangsgericht keine Abhilfemöglichkeit hat, kann der Antrag auf Zulassung als Beteiligter zum erstinstanzlichen Verfahren nur bis zum Erlass der Endentscheidung durch das erstinstanzliche Gericht gestellt werden. Danach kommt nur noch die Zulassung als Beteiligter zum Beschwerdeverfahren in Betracht, über die das Beschwerdegericht zu entscheiden hat (Abgrenzung zu LG Saarbrücken,m Beschluss vom 22.02.2010 - 5 T 87/10 -, FamRZ 2010, 1371).

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 4 WF 32/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-04-15

Aktenzeichen: 4 WF 32/16

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:0415.4WF32.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: § 7 FamFG; § 161 FamFG

Leitsätze

In Familiensachen, in denen das Ausgangsgericht keine Abhilfemöglichkeit hat, kann der Antrag auf Zulassung als Beteiligter zum erstinstanzlichen Verfahren nur bis zum Erlass der Endentscheidung durch das erstinstanzliche Gericht gestellt werden. Danach kommt nur noch die Zulassung als Beteiligter zum Beschwerdeverfahren in Betracht, über die das Beschwerdegericht zu entscheiden hat (Abgrenzung zu LG Saarbrücken,m Beschluss vom 22.02.2010 - 5 T 87/10 -, FamRZ 2010, 1371).

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Wipperfürth vom 11.03.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 4. zu tragen.

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