12 U 187/16•Oberlandesgericht Köln, 2017-03-20, 12 U 187/16
Oberlandesgericht Köln, 2017-03-20, 12 U 187/16
12 U 187/16Tribunal supérieur20 mars 2017
Regest
Die Erklärung eines Widerrufs kann sich als widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich darstellen, wenn der Darlehensnehmer, der gegenüber der Bank die Ansicht äußert, der Darlehensvertrag sei noch widerruflich, diesen sodann deutlich über ein 1 Jahr hinweg vorbehaltlos weiter mit Zins- und Tilgungsleistungen bedient, dann aber doch den Widerruf erklärt, dies jedenfalls dann, wenn die Bank zur Frage der Widerruflichkeit bereits Stellung genommen hat und besondere Umstände, die die vorbehaltlose Zahlung der Raten vernünftig und nachvollziehbar erscheinen lassen könnten, nicht gegeben sind (Anschluss an OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2016 – 6 U 95/16, WM 2017, 430-433, zitiert nach juris 26; Urteil vom 07.02.2016 – 6 U 40/16, BKR 2017, 195-200, zitiert nach juris Rn. 70).
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 12 U 187/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-03-20
Aktenzeichen: 12 U 187/16
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2017:0320.12U187.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Normen: §§ 242, 355, 495 BGB,
Leitsätze
Die Erklärung eines Widerrufs kann sich als widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich darstellen, wenn der Darlehensnehmer, der gegenüber der Bank die Ansicht äußert, der Darlehensvertrag sei noch widerruflich, diesen sodann deutlich über ein 1 Jahr hinweg vorbehaltlos weiter mit Zins- und Tilgungsleistungen bedient, dann aber doch den Widerruf erklärt, dies jedenfalls dann, wenn die Bank zur Frage der Widerruflichkeit bereits Stellung genommen hat und besondere Umstände, die die vorbehaltlose Zahlung der Raten vernünftig und nachvollziehbar erscheinen lassen könnten, nicht gegeben sind (Anschluss an OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2016 – 6 U 95/16, WM 2017, 430-433, zitiert nach juris 26; Urteil vom 07.02.2016 – 6 U 40/16, BKR 2017, 195-200, zitiert nach juris Rn. 70).
Tenor
1.
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger gegen das am 27.10.2016 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 30 O 503/15 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
2.
Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 21.04.2017 Stellung zu nehmen. Sie mögen innerbhalb der Frist mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.
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