Oberlandesgericht Köln, 2017-04-27, 18 U 49/14

18 U 49/14Tribunal supérieur27 avr. 2017

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 18 U 49/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-04-27

Aktenzeichen: 18 U 49/14

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2017:0427.18U49.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird, soweit die Klägerin mit ihrem erstinstanzlichen Antrag zu 1) begehrt hat, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des zweiten Rechtszugs zu tragen.

Das vorliegende Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Februar 2014 – 22 O 486/10 – sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten duch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund beider Entscheidungen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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