24 U 151/16•Oberlandesgericht Köln, 2017-04-27, 24 U 151/16
Oberlandesgericht Köln, 2017-04-27, 24 U 151/16
24 U 151/16Tribunal supérieur27 avr. 2017
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 24 U 151/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-04-27
Aktenzeichen: 24 U 151/16
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2017:0427.24U151.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
I) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.10.2016 (Az.: 30 O 284/15) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 12.610,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2015, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers zu 2) aus der treuhänderisch von der A GmbH, B, gehaltenen Beteiligung an der „C“ GmbH & Co. KG und der „D“ GmbH & Co. KG zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 2) von der möglichen zukünftigen Verpflichtung, erhaltene Ausschüttungen im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der „C“ GmbH & Co. KG und der „D“ GmbH & Co. KG ganz oder teilweise zurückzuzahlen, freizustellen.
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Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der auf den Kläger zu 2) entfallenden Rechte aus der treuhänderisch von der A GmbH, B, gehaltenen Beteiligung an der „C“ GmbH & Co. KG und der „D“ GmbH & Co. KG im Nennwert von 15.000,00 EUR im Annahmeverzug befindet.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten einen Betrag in Höhe von 1.184,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2015 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II) Von den Kosten des Rechtsstreits und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger jeweils 25,5 %. Von den Kosten des Rechtsstreits und den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt die Beklagte 49 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
III) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV) Die Revision wird nicht zugelassen.
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