III-1 RVs 304/17•Oberlandesgericht Köln, 2017-12-27, III-1 RVs 304/17
Oberlandesgericht Köln, 2017-12-27, III-1 RVs 304/17
III-1 RVs 304/17Tribunal supérieur27 déc. 2017
Regest
§ 329 Abs. 6 2. Halbs. StPO ermächtigt die Berufungsstrafkammer nicht dazu, im Falle einer neuen Entscheidung über die Gesamtstrafe auch über die Aussetzungsfrage neu zu entscheiden. Die Bildung der neuen Gesamtstrafe kann daher dem Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO überlassen werden.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — III-1 RVs 304/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-12-27
Aktenzeichen: III-1 RVs 304/17
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2017:1227.III1RVS304.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO §§ 329 Abs. 6, 354 Abs. 1b
Leitsätze
§ 329 Abs. 6 2. Halbs. StPO ermächtigt die Berufungsstrafkammer nicht dazu, im Falle einer neuen Entscheidung über die Gesamtstrafe auch über die Aussetzungsfrage neu zu entscheiden. Die Bildung der neuen Gesamtstrafe kann daher dem Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO überlassen werden.
Tenor
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I. Es wird klargestellt, dass der Angeklagte wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl, wegen versuchten Diebstahls, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Pflichtversicherung und Urkundenfälschung verurteilt ist.
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II. Unter Verwerfung der weitergehenden Revision wird das angefochtene Urteil aufgehoben, soweit die Bildung einer neuen Gesamtstrafe unterblieben ist.
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III. Die nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO ist durch das nach § 462a Abs. 3 StPO dafür zuständige Gericht zu treffen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
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