Oberlandesgericht Köln, 2018-02-01, 20 U 193/17

20 U 193/17Tribunal supérieur1 févr. 2018

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 20 U 193/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-02-01

Aktenzeichen: 20 U 193/17

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:0201.20U193.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten gegen das am 19. September 2017 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 10 O 387/16 – wird das angefochtene Urteil unter Zurückweisung der Anschlussberufungen des Klägers teilweise abgeändert und

es wird festgestellt, dass die Beklagten nicht verpflichtet sind, sich in der Zeit nach dem 31. März 2016 an Sanierungsplänen / Solvabilitätsplänen des Klägers gemäß §§ 134, 136 VAG zu beteiligen und auf der Basis solcher Sanierungspläne / Solvabilitätspläne Sonderzuwendungen oder sonstige über die laufenden monatlichen Beiträge hinausgehende Zahlungen an den Kläger zu erbringen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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