16 U 192/14•Oberlandesgericht Köln, 2018-04-11, 16 U 192/14
Oberlandesgericht Köln, 2018-04-11, 16 U 192/14
16 U 192/14Tribunal supérieur11 avr. 2018
Regest
1. Verlangt der Erwerber einer mangelhaften Eigentumswohnung im Rahmen des großen Schadensersatzes statt der Leistung Ersatz seiner nutzlos gewordenen („frustrierten“) Aufwendungen, so kann er daneben nicht den Ersatz des Vorteils verlangen, der darin gelegen hätte, dass der Erwerbspreis der Wohnung unter dem Marktwert liegt, den sie im mangelfreien Zustand gehabt hätte. 2. Infolge einer Leistungsstörung nutzlos gewordene („frustrierte“) Aufwendungen sind nicht bereits deshalb als ersatzfähiger Nichterfüllungsschaden anzuerkennen, weil der Berechtigte sie im Vertrauen auf die Vertragsgemäßheit der Gegenleistung vorgenommen hat. Auch besteht keine allgemeine (Rentabilitäts-)Vermutung, dass die Beteiligung am Wirtschaftsverkehr sich rentieren und Aufwendungen für Folgegeschäfte durch deren Ergebnisse ausgeglichen werden. Kosten, die dem Erwerber erst durch eine weitere rechtsgeschäftliche Entscheidung treffen, gehören jedenfalls grundsätzlich nicht zu den erstattungsfähigen Schadenspositionen (Anschluss an BGH Urt. v. 19.04.1991 – V ZR 22/90 = BGHZ 114, 193 = NJW 1991, 2277; BGH Urt. v. 13.06.2006 - X ZR 167/04 = NJW-RR 2006, 1309).
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 16 U 192/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-04-11
Aktenzeichen: 16 U 192/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:0411.16U192.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: §§ 634 Nr. 4, 281 BGB
Leitsätze
Verlangt der Erwerber einer mangelhaften Eigentumswohnung im Rahmen des großen Schadensersatzes statt der Leistung Ersatz seiner nutzlos gewordenen („frustrierten“) Aufwendungen, so kann er daneben nicht den Ersatz des Vorteils verlangen, der darin gelegen hätte, dass der Erwerbspreis der Wohnung unter dem Marktwert liegt, den sie im mangelfreien Zustand gehabt hätte.
Infolge einer Leistungsstörung nutzlos gewordene („frustrierte“) Aufwendungen sind nicht bereits deshalb als ersatzfähiger Nichterfüllungsschaden anzuerkennen, weil der Berechtigte sie im Vertrauen auf die Vertragsgemäßheit der Gegenleistung vorgenommen hat. Auch besteht keine allgemeine (Rentabilitäts-)Vermutung, dass die Beteiligung am Wirtschaftsverkehr sich rentieren und Aufwendungen für Folgegeschäfte durch deren Ergebnisse ausgeglichen werden. Kosten, die dem Erwerber erst durch eine weitere rechtsgeschäftliche Entscheidung treffen, gehören jedenfalls grundsätzlich nicht zu den erstattungsfähigen Schadenspositionen (Anschluss an BGH Urt. v. 19.04.1991 – V ZR 22/90 = BGHZ 114, 193 = NJW 1991, 2277; BGH Urt. v. 13.06.2006 - X ZR 167/04 = NJW-RR 2006, 1309).
Tenor
Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das am 25.11.2014 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 27 O 36/11 – abgeändert und – unter Einbeziehung des Feststellungstenors aus dem Grund- und Teilurteil des Senats vom 16.12.2015 – wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 447.570,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 326.599,46 € seit dem 18.02.2011, aus weiteren 99.777,69 € seit dem 09.02.2015 und aus weiteren 21.193,65 € seit dem 20.10.2017 zu zahlen sowie weitere 4.658,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2011,
- insgesamt Zug um Zug gegen
a. Rückgabe des im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Bergisch Gladbach von C-G Blatt 4402 verzeichneten Wohnungseigentums, bestehend aus einem 595,17/100.000 Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz der Gemarkung C-G, Flur 9, Flurstücke 373 und 376 und Flur 14, Flurstücke 649, 650, 651, 652, 653, 655, 657, 658, 659, 660, 661, verbunden mit dem Sondereigentum an den in dem Gebäude „J 14“ gelegenen zu Wohnzwecken dienenden Räumen, Garagengeschoss und Erdgeschoss links, nebst Kellerraum, im Aufteilungsplan mit der Nr. 14/0/1 bezeichnet sowie des im Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts Bergisch Gladbach von C-G Blatt 4542 verzeichneten Teileigentums, bestehend aus einem 10/100.000 Miteigentumsanteil an dem vorbezeichneten Grundbesitz, verbunden mit dem Sondereigentum an dem in der östlichen Tiefgarage gelegenen Tiefgaragenstellplatz, im Aufteilungsplan mit Nr. 139 bezeichnet, sowie
b. gegen Bewilligung der Löschung der in Abteilung II. des Wohnungsgrundbuchs des Amtsgerichts Bergisch Gladbach von C-G Blatt 4402 unter lfd. Nr. 9 zugunsten der Klägerin eingetragenen Eigentumsübertragungsvormerkung und
c.
gegen Löschung der in Abteilung III. des Wohnungsgrundbuchs des Amtsgerichts Bergisch Gladbach von C-G Blatt 4402 unter lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld über 80.000 € sowie der daselbst unter lfd. Nr. 2 eingetragenen Grundschuld über 60.000 €;
- und hinsichtlich eines Teilbetrages von 10.045 € unter Einschluss anteiliger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2011 Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs der Klägerin gegen das Finanzamt C2 (zur Steuernummer 2xx/6xx8/2xx0) auf Rückerstattung der Grunderwerbsteuer gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme der unter Ziff. 1 bezeichneten Eigentumswohnung nebst Tiefgaragenstellplatz im Annahmeverzug befindet.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch die weiteren Folgeschäden aus der Rückabwicklung des notariellen Vertrages vom 20.06.2007/13.07.2007 über die in Ziffer 1. bezeichnete Eigentumswohnung zu ersetzen, soweit diese Schadenspositionen nach den Grundsätzen für den großen Schadensersatz erstattungsfähig sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin und der Beklagten zu je 50% auferlegt. Weiterhin hat die Klägerin die Kosten der Streithelferin in dem selbständigen Beweisverfahren 7 OH 37/09 des Landgerichts Köln zu 50% zu tragen. Im Übrigen findet kein Kostenausgleich statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird bis zum 19.10.2017 auf 867.160,76 € (Berufung der Klägerin = 542.301,57 €; Berufung der Beklagten = 324.859,19 €) und ab dem 20.10.2017 auf 891.150,56 € (Berufung der Klägerin = 566.291,37 €; Berufung der Beklagten = 324.859,19 €) festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.