Oberlandesgericht Köln, 2018-06-19, 1 RVs 129/18

1 RVs 129/18Tribunal supérieur19 juin 2018

Regest

Eine Befugnis zur Weitergabe von Daten kann sich sowohl aus einer Zustimmung als auch aus gesetzlichen Offenbarungspflichten ergeben. Besteht eine gesetzli-che Offenbarungspflicht, so stellt sie unabhängig vom Vorliegen oder Fehlen einer Zustimmung einen eigenen Rechtfertigungsgrund dar, der bei Vorliegen der Vo-raussetzungen von § 201 SGB VII eine Ausnahme von der ärztlichen Schweige-pflicht begründet. Zu den Voraussetzungen und zur Reichweite des befugten Offenbarens im Rah-men des § 201 SGB VII.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 1 RVs 129/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-06-19

Aktenzeichen: 1 RVs 129/18

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:0619.1RVS129.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: §§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, 201 SGB IV

Leitsätze

Eine Befugnis zur Weitergabe von Daten kann sich sowohl aus einer Zustimmung als auch aus gesetzlichen Offenbarungspflichten ergeben. Besteht eine gesetzli-che Offenbarungspflicht, so stellt sie unabhängig vom Vorliegen oder Fehlen einer Zustimmung einen eigenen Rechtfertigungsgrund dar, der bei Vorliegen der Vo-raussetzungen von § 201 SGB VII eine Ausnahme von der ärztlichen Schweige-pflicht begründet.

Zu den Voraussetzungen und zur Reichweite des befugten Offenbarens im Rah-men des § 201 SGB VII.

Tenor

I.

Der Beschluss der 1. kleinen Strafkammer Landgerichts Aachen vom 9. April 2018 wird aufgehoben.

II.

Der Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass die (Monats-)Frist zur Begründung seiner Revision mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt.

III.Die Sache wird an das Landgericht Aachen zur Entgegennahme einer

eventuellen (weiteren) Revisionsbegründung zurückgegeben.

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