Oberlandesgericht Köln, 2018-09-14, 16 U 105/17

16 U 105/17Tribunal supérieur14 sept. 2018

Regest

Zur Arglist und Organisationspflichtverletzung als Voraussetzung einer verlängerten Verjährung der Mängelansprüche nach § 634 a BGB bei der Bauwerkerstellung durch einen Generalunternehmer.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 U 105/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-09-14

Aktenzeichen: 16 U 105/17

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:0914.16U105.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: § 634 a BGB

Leitsätze

Zur Arglist und Organisationspflichtverletzung als Voraussetzung einer verlängerten Verjährung der Mängelansprüche nach § 634 a BGB bei der Bauwerkerstellung durch einen Generalunternehmer.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.06.2017 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 17 O 244/14 – wird nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung einschließlich der der Anschlussberufung trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 182.925 € festgesetzt.

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