Oberlandesgericht Köln, 2018-12-21, 5 U 47/18

5 U 47/18Tribunal supérieur21 déc. 2018

Regest

Ein ziviler Beschäftigter der NATO, der in einem Verfahren nach den NATO-Zivilpersonalvorschriften (NCPR) die Feststellung seiner beruflich bedingten Invalidität anstrebt, kann nicht vor einem deutschen Zivilgericht die Einsichtnahme in seine im dortigen Verfahren angelegten Patientenunterlagen verlangen, wenn die das Invaliditätsverfahren betreffenden Vorschriften ein Einsichtsrecht nicht ausdrücklich vorsehen und der NATO-interne Rechtsweg zuvor vergeblich ausgeschöpft wurde. Eine entsprechende Klage ist wegen fehlender deutscher Gerichtsbarkeit schon unzulässig.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 5 U 47/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-12-21

Aktenzeichen: 5 U 47/18

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:1221.5U47.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: Art. 6 EMRK, §§ 630g, 810 BGB, 20 GVG

Leitsätze

Ein ziviler Beschäftigter der NATO, der in einem Verfahren nach den NATO-Zivilpersonalvorschriften (NCPR) die Feststellung seiner beruflich bedingten Invalidität anstrebt, kann nicht vor einem deutschen Zivilgericht die Einsichtnahme in seine im dortigen Verfahren angelegten Patientenunterlagen verlangen, wenn die das Invaliditätsverfahren betreffenden Vorschriften ein Einsichtsrecht nicht ausdrücklich vorsehen und der NATO-interne Rechtsweg zuvor vergeblich ausgeschöpft wurde. Eine entsprechende Klage ist wegen fehlender deutscher Gerichtsbarkeit schon unzulässig.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 07.03.2018 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 231/17 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO).

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