20 U 57/18•Oberlandesgericht Köln, 2019-02-01, 20 U 57/18
Oberlandesgericht Köln, 2019-02-01, 20 U 57/18
20 U 57/18Tribunal supérieur1 févr. 2019
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 20 U 57/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-02-01
Aktenzeichen: 20 U 57/18
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0201.20U57.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. März 2018 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 163/16 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag von 513,30 € nebst Zinsen hinaus an den Kläger weitere 3.186,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. August 2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag von 147,56 € hinaus von weiteren außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 266,08 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 47 % und die Beklagte zu 53 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 49 % und der Beklagten zu 51 % auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können eine gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Gegenseite vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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