Oberlandesgericht Köln, 2019-02-15, 19 U 135/18

19 U 135/18Tribunal supérieur15 févr. 2019

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 19 U 135/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-02-15

Aktenzeichen: 19 U 135/18

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0215.19U135.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 36. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.6.2018 (36 O 187/17) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.553,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.1.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz mit Ausnahme der durch die Anrufung des Landgerichts Stuttgart entstandenen Mehrkosten, die der Klägerin insgesamt auferlegt werden, tragen die Klägerin zu 60 % und der Beklagte zu 40 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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