3 U 159/17•Oberlandesgericht Köln, 2019-02-26, 3 U 159/17
Oberlandesgericht Köln, 2019-02-26, 3 U 159/17
3 U 159/17Tribunal supérieur26 févr. 2019
Regest
Die Vereinbarung eines deutschen Gerichtsstandes begründet allein keinen An-spruch Erstattung der Anwaltskosten, die durch eine der internationalen Gerichts-standvereinbarung zuwiderlaufende gerichtliche Inanspruchnahme im Ausland (hier in den USA) entstanden sind.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 3 U 159/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-02-26
Aktenzeichen: 3 U 159/17
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0226.3U159.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Normen: Art. 25 EuGVVO
Leitsätze
Die Vereinbarung eines deutschen Gerichtsstandes begründet allein keinen An-spruch Erstattung der Anwaltskosten, die durch eine der internationalen Gerichts-standvereinbarung zuwiderlaufende gerichtliche Inanspruchnahme im Ausland (hier in den USA) entstanden sind.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.11.2017 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn – Az. 16 O 41/16 – abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Klage und Widerklage werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird im Hinblick auf die Widerklage zugelassen.
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