Oberlandesgericht Köln, 2019-02-27, 18 W 53/17

18 W 53/17Tribunal supérieur27 févr. 2019

Regest

Die grundsätzliche Beschränkung des Wertes auf 10 % des Grundkapitals steht einer vollständigen Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Parteien auch dann entgegen, wenn die Bedeutung der Sache für beide Parteien besonders hoch ist. In diesen Fällen kann aber eine Vervielfachung des sich nach der Beschränkung es Wertes auf 10% des Grundkapitals ergebenden Wertes gerechtfertigt sein.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 18 W 53/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-02-27

Aktenzeichen: 18 W 53/17

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0227.18W53.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: § 148 AktG; § 53 Abs. 1 Nr. 4 GKG

Leitsätze

Die grundsätzliche Beschränkung des Wertes auf 10 % des Grundkapitals steht einer vollständigen Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Parteien auch dann entgegen, wenn die Bedeutung der Sache für beide Parteien besonders hoch ist. In diesen Fällen kann aber eine Vervielfachung des sich nach der Beschränkung es Wertes auf 10% des Grundkapitals ergebenden Wertes gerechtfertigt sein.

Tenor

Die Gegenvorstellung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zu 1) gegen die Wertfestsetzung wird zurückgewiesen.

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