18 W 53/17•Oberlandesgericht Köln, 2019-02-27, 18 W 53/17
Oberlandesgericht Köln, 2019-02-27, 18 W 53/17
18 W 53/17Tribunal supérieur27 févr. 2019
Regest
Die grundsätzliche Beschränkung des Wertes auf 10 % des Grundkapitals steht einer vollständigen Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Parteien auch dann entgegen, wenn die Bedeutung der Sache für beide Parteien besonders hoch ist. In diesen Fällen kann aber eine Vervielfachung des sich nach der Beschränkung es Wertes auf 10% des Grundkapitals ergebenden Wertes gerechtfertigt sein.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 18 W 53/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-02-27
Aktenzeichen: 18 W 53/17
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0227.18W53.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: § 148 AktG; § 53 Abs. 1 Nr. 4 GKG
Leitsätze
Die grundsätzliche Beschränkung des Wertes auf 10 % des Grundkapitals steht einer vollständigen Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Parteien auch dann entgegen, wenn die Bedeutung der Sache für beide Parteien besonders hoch ist. In diesen Fällen kann aber eine Vervielfachung des sich nach der Beschränkung es Wertes auf 10% des Grundkapitals ergebenden Wertes gerechtfertigt sein.
Tenor
Die Gegenvorstellung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zu 1) gegen die Wertfestsetzung wird zurückgewiesen.
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