6 U 179/18•Oberlandesgericht Köln, 2019-04-05, 6 U 179/18
Oberlandesgericht Köln, 2019-04-05, 6 U 179/18
6 U 179/18Tribunal supérieur5 avr. 2019
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 6 U 179/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-04-05
Aktenzeichen: 6 U 179/18
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0405.6U179.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.08.2018 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 O 18/18 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in einer Fahrzeugbörse im Internet, die sich auch an Verbraucher richtet, Fahrzeuge mit einem im sogenannten Preisfeld des Systems eingetragenen Preis zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, der nur für den besonderen Fall Geltung hat, dass der Kunde ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gibt und/oder der nur für den besonderen Fall Geltung hat, dass das betreffende Fahrzeug noch eine Tageszulassung erhält, wie geschehen durch das Angebot A B (el. Fenster) vom 28.12.2016 bei www.C.de, wie nachfolgend wiedergegeben:
(Bilder/Grafiken nur in Originalentscheidung ersichtlich)
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.03.2018 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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