Oberlandesgericht Köln, 2019-04-30, 1 RVs 51/19

1 RVs 51/19Tribunal supérieur30 avr. 2019

Regest

1. „Jederzeit fähig“ mit Fremdgeld bestimmungsgemäß umzugehen ist der Rechtsanwalt u. U. auch dann, wenn ihm ein nicht ausgeschöpfter Dispositions-kredit eingeräumt ist. 2. Zu den im Hinblick auf die Bereitschaft des Rechtsanwalts, mit Fremdgeldern bestimmungsgemäß umzugehen, im Falle einer Mandatskündigung erforderlichen Feststellungen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 1 RVs 51/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-04-30

Aktenzeichen: 1 RVs 51/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0430.1RVS51.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: § 266 StGB

Leitsätze

  1. „Jederzeit fähig“ mit Fremdgeld bestimmungsgemäß umzugehen ist der Rechtsanwalt u. U. auch dann, wenn ihm ein nicht ausgeschöpfter Dispositions-kredit eingeräumt ist.

  2. Zu den im Hinblick auf die Bereitschaft des Rechtsanwalts, mit Fremdgeldern bestimmungsgemäß umzugehen, im Falle einer Mandatskündigung erforderlichen Feststellungen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.

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