Oberlandesgericht Köln, 2019-05-09, 18 Wx 4/19

18 Wx 4/19Tribunal supérieur9 mai 2019

Regest

Es ist gesellschaftsrechtlich unbedenklich, wenn der Aufsichtsrat durch Mehrheitsbeschluss einen Arbeitnehmervertreter zu seinem Vorsitzenden bestellt. Dies gilt auch für eine Gesellschaft, deren Anteile allein von einer Gebietskörperschaft (Stadt) gehalten werden. Soweit sich hiergegen Bedenken aus dem Demokratiestaatsgebot ergeben sollten, wäre diesen ggf. durch Wahl einer anderen Rechtsform Rechnung zu tragen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 18 Wx 4/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-05-09

Aktenzeichen: 18 Wx 4/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0509.18WX4.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: § 107 AktG, § 27 MitbestG

Leitsätze

Es ist gesellschaftsrechtlich unbedenklich, wenn der Aufsichtsrat durch Mehrheitsbeschluss einen Arbeitnehmervertreter zu seinem Vorsitzenden bestellt.

Dies gilt auch für eine Gesellschaft, deren Anteile allein von einer Gebietskörperschaft (Stadt) gehalten werden. Soweit sich hiergegen Bedenken aus dem Demokratiestaatsgebot ergeben sollten, wäre diesen ggf. durch Wahl einer anderen Rechtsform Rechnung zu tragen.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den am 14.02.2019 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Köln wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 500,00 € festgesetzt.

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