Oberlandesgericht Köln, 2019-05-28, 15 U 196/18

15 U 196/18Tribunal supérieur28 mai 2019

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 15 U 196/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-05-28

Aktenzeichen: 15 U 196/18

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0528.15U196.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.10.2018 (28 O 162/18) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen Bilder zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

(redaktioneller Hinweis: Fotos wurden in der Veröffentlichungsfassung entfernt)

wie in der A-Zeitung vom 13.1.2018 auf Seite 4 geschehen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 691,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.5.2018 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist im Hinblick auf den Unterlassungstenor gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

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