16 U 222/18•Oberlandesgericht Köln, 2019-07-31, 16 U 222/18
Oberlandesgericht Köln, 2019-07-31, 16 U 222/18
16 U 222/18Tribunal supérieur31 juil. 2019
Regest
Für die Abgrenzung, ob eine unter Mitwirkung des Reiseveranstalters am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistung in den Reisevertrag einbezogen oder nur als Fremdleistung vermittelt wird, ist entscheidend, wie aus der Sicht des Reisenden das Gesamtverhalten des Reiseunternehmens zu bewerten ist, wobei auch bei einer deutlichen Fremdleistungserklärung – etwa in Form einer Vermittlerklausel – aufgrund entsprechend widersprüchlichem tatsächlichen Auftreten des Reiseunternehmens eine Eigenleistung vorliegen kann.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 16 U 222/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-07-31
Aktenzeichen: 16 U 222/18
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0731.16U222.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: § 651 a BGB
Leitsätze
Für die Abgrenzung, ob eine unter Mitwirkung des Reiseveranstalters am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistung in den Reisevertrag einbezogen oder nur als Fremdleistung vermittelt wird, ist entscheidend, wie aus der Sicht des Reisenden das Gesamtverhalten des Reiseunternehmens zu bewerten ist, wobei auch bei einer deutlichen Fremdleistungserklärung – etwa in Form einer Vermittlerklausel – aufgrund entsprechend widersprüchlichem tatsächlichen Auftreten des Reiseunternehmens eine Eigenleistung vorliegen kann.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.11.2018 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 153/18 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieses und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 10.366,75 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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