Oberlandesgericht Köln, 2019-11-29, 6 U 82/19

6 U 82/19Tribunal supérieur29 nov. 2019

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 U 82/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-11-29

Aktenzeichen: 6 U 82/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:1129.6U82.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG § 4 Nr. 3 a

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. März 2019 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 238/18 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 100.000,00 € und im Übrigen für die Beklagte 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für die Klägerin 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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