Oberlandesgericht Köln, 2019-12-18, 16 U 114/19

16 U 114/19Tribunal supérieur18 déc. 2019

Regest

Zur Abgrenzung eines „selbständigen Sonderwunschvertrages“ („Handwerker-Sonderwunschvertrag“) von einem „scheinselbständigen Sonderwunschvertrag“, bei welchem der Erwerber von Wohnungseigentum zwar mit einem Handwerker eine vertragliche Abrede über eine höherwertige Ausstattung trifft und diesem insoweit eine höhere Vergütung als diejenige für eine Standardausführung geschuldet wird, der Grundpreis der Ausstattung jedoch Gegenstand des Bauträgervertrages bleibt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 U 114/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-12-18

Aktenzeichen: 16 U 114/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:1218.16U114.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: §§ 631 ff. BGB

Leitsätze

Zur Abgrenzung eines „selbständigen Sonderwunschvertrages“ („Handwerker-Sonderwunschvertrag“) von einem „scheinselbständigen Sonderwunschvertrag“, bei welchem der Erwerber von Wohnungseigentum zwar mit einem Handwerker eine vertragliche Abrede über eine höherwertige Ausstattung trifft und diesem insoweit eine höhere Vergütung als diejenige für eine Standardausführung geschuldet wird, der Grundpreis der Ausstattung jedoch Gegenstand des Bauträgervertrages bleibt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.05.2019 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 90 O 156/18 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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