Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 11 U 14/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-01-29
Aktenzeichen: 11 U 14/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0129.11U14.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Leitsätze
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Der Anspruch auf Akteneinsicht ist für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gesetzlich nicht geregelt. § 165 GWB gilt nicht im Unterschwellenbereich.
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Soweit sich ein Anspruch auf Akteneinsicht in Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich aus § 242 BGB ergeben kann, sind für den Umfang der Akteneinsicht bei Vergabeverfahren nach der VOB Teil A die Wertungen der §§ 14, 14a und 19 VOB/A zu berücksichtigen.
Tenor
- Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.12.2018 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 5 O 248/18 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt,
der Klägerin Einsicht in die Vergabeakte zu dem Vergabeverfahren „Neubau eines D-Flügels mit 4 Wahlleistungsstationen am Krankenhaus B.“ in der Form zu gewähren, dass die Beklagte der Klägerin das offizielle Submissionsprotokoll nebst Nachträgen vorlegt.
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Im Übrigen bleibt es bei der Abweisung der Klage.
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Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80% und die Beklagte zu 20%.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden – hinsichtlich Ziffer 1. des Tenors durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 € und hinsichtlich Ziffer 4. des Tenors durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags –, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.426,26 € festgesetzt.
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Die Revision wird zugelassen.