Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 6 U 128/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-02-28
Aktenzeichen: 6 U 128/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0228.6U128.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UrhG §§ 87 a, 87 b Abs. 1 S. 2, 97 Abs. 1 S.1,; Abs. 2 S. 3, ZPO § 287 Abs. 1
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9.5.2019 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Köln – 14 O 112/16 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
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Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch 330.751,-- € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.6.2016 zu zahlen.
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Die Beklagten werden weiter verurteilt, an die Klägerin 481,30 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.6.2016 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens – 14 OH 2/15 -, die die Beklagten gemäß dem Teil-Anerkenntnisurteil vom 29.6.2017 tragen, tragen die Beklagten zu 85% und die Klägerin zu 15%. Die Kosten des Streithelfers erster Instanz trägt die Klägerin ebenfalls zu 15%. Im Übrigen findet keine Erstattung statt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.