Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 5 U 92/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-06-10
Aktenzeichen: 5 U 92/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0610.5U92.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das am 2.5.2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 157/18 – unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels sowie unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.749,29 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.8.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ A V 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) B nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.
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Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des unter Ziffer 1 bezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet.
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Es wird festgestellt, dass der unter Ziffer 1 bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.8.2018 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 23 % und die Beklagte zu 77 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird für den Kläger insoweit zugelassen, als der geltend gemachte Anspruch auf Zinsen für die Zeit vom 25.11.2011 bis 29.8.2018 abgewiesen worden ist.