Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 18 AktG 1/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-05-20
Aktenzeichen: 18 AktG 1/21
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0520.18AKTG1.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: AktG § 244 Satz 1, § 319 Nr. 6 Satz 3 Nr. 2, §§ 327a, 327b, 327e Abs. 2, § 327f Satz 2; BGB § 242; EGAktG § 20 Nr. 4; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 147, 148 Abs. 1, § 261 Abs. 3 Nr. 1
Leitsätze
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Eine Verfahrensaussetzung gemäß § 148 Abs. 1 ZPO ist mit dem Wesen des Freigabeantrags insbesondere dann nicht vereinbar, wenn der nachweislich fehlende Mindestanteilsbesitz eine Freigabeentscheidung ohne inhaltliche Prüfung des Sachvortrags der Minderheitsaktionäre rechtfertigt.
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Das Freigabeverfahren ist auch bei Bestätigungsbeschlüssen im Sinne des § 244 AktG statthaft.
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Die in § 319 Abs. 6 AktG idF des ARUG v. 30.07.2009 vorgesehene Eingangszuständigkeit des Oberlandesgerichts und die Unanfechtbarkeit der Entscheidung sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Der Gesichtspunkt der Angemessenheit der Höhe der Barabfindung nach § 327b AktG hat bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Freigabeantrags im Sinne von § 327e Abs. 2 i.V.m. § 319 Abs. 6 AktG außer Betracht zu bleiben.
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Die Ermittlung des durch § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG vorgegebenen Mindestquorums stellt auf den anteiligen Nennbetrag am Grundkapital ab.
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§ 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG ist nicht verfassungswidrig.
Tenor
I. Der Antrag der Antragsgegnerin zu 5), das vorliegende Verfahren auszusetzen, bis über das Freigabeverfahren des Ausgangsbeschlusses beim Landgericht Aachen (Az. 43 O 157/06) gemäß § 327e Abs. 2, § 319 Abs. 6 AktG rechtskräftig entschieden worden ist, wird zurückgewiesen.
II. 1. Es wird festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht Köln unter den Aktenzeichen 82 O 116/20 und 82 O 111/20 anhängigen Klagen der Antragsgegner gegen den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 18. November 2020 über die Bestätigung des von der Hauptversammlung vom 21. August 2006 unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Beschlusses zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die A GmbH, B, gegen Barabfindung (Übertragungsbeschluss nach §§ 327a ff. AktG, sog. „Squeeze-out") der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegen steht.
- Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Achtel.
III. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.