Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 14 UF 132/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-10-29
Aktenzeichen: 14 UF 132/21
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:1029.14UF132.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Zivilsenat
Tenor
- Der Tenor des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Kerpen vom 17.05.2021 in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 21.06.2021 (151 F 129/19) wird auf die Beschwerde der Antragstellerin in den Absätzen 6 und 7 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der A GmbH (Vers. Nr. X2 – Basisversorgungsplan der B GmbH vom 13.11.1996) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 30.450,00 Euro auf das bestehende Konto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit der Vers.-Nr. X1, bezogen auf den 31. 07. 2019, begründet. Die A GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,12 % Zinsen seit dem 01.08.2019 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der A GmbH (Vers. Nr. X2 – Aufbauversorgungsplan der B GmbH vom 13.11.1996) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 7.335,00 Euro auf das bestehende Konto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit der Vers.-Nr. X1, bezogen auf den 31.07.2019, begründet. Die A GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,12 % Zinsen seit dem 01. 08. 2019 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.
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Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 4.000,00 € festgesetzt.