Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 12 W 10/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-04-05
Aktenzeichen: 12 W 10/22
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:0405.12W10.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 24.03.2022 wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.03.2022 (21 O 77/22), dem Senat vorgelegt mit Nichtabhilfebeschluss der Kammer vom 28.03.2022, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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- Wegen einer Schadensersatzforderung der Antragsteller in Höhe von USD 2.000.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2020 wird der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Antragsgegner angeordnet.
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- Die Antragsgegner können die Vollziehung des Arrests hemmen und sind zum Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrests berechtigt, wenn sie einen Betrag in Höhe von USD 2.200.000,00 hinterlegen.
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- Die Antragsgegner tragen die Kosten des Arrestverfahrens je zur Hälfte.
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- Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 610.000,00 EUR festgesetzt.