Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 9 U 124/21 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2022-04-05
Aktenzeichen: 9 U 124/21
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:0405.9U124.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das am 26.05.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln –23 O 471/19 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
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- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.837,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.02.2020 zu zahlen.
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- a) Es wird festgestellt, dass folgende Prämienerhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer KV N01 in den nachfolgenden Zeiträumen nicht wirksam geworden sind: in dem Tarif U. N02 die Erhöhung um 26,89 € zum 01.04.2015, um weitere 92,54 € zum 01.04.2016 bis zum 30.04.2021 und um weitere 43,31 € zum 01.04.2017 bis zum 30.04.2021.b) Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbetrages aus den folgenden Erhöhungen des Monatsbeitrags verpflichtet ist: in dem Tarif U. N02 die Erhöhung um 26,89 € zum 01.01.2016, um weitere 92,54 € zum 01.04.2016 bis zum 30.04.2021 und um weitere 43,31 € zum 01.04.2017 bis zum 30.04.2021.
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- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 492,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.02.2020 zu zahlen.
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- Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.