Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 19 U 153/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-06-19
Aktenzeichen: 19 U 153/22
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2023:0619.19U153.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 02.11.2022 (14 O 55/21) wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
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Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihm gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 58.466,66 € festgesetzt.