Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 28 Wx 1/24 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-04-03
Aktenzeichen: 28 Wx 1/24
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0403.28WX1.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Normen: HGB § 335, HGB § 325, EGStGB Art. 9
Leitsätze
- Die Verfolgungsverjährung in den Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB beträgt gemäß Art. 9 Abs. 1 S. 2 EGStGB zwei Jahre.
- Bei dem gemäß § 335 Abs. 1 HGB mit einem Ordnungsgeld belegten Pflichtenverstoß der nicht rechtzeitigen Offenlegung von Jahresabschlüssen handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt.
- Mit einer teilweisen oder mangelhaften Erfüllung der Offenlegungspflicht gemäß § 325 Abs. 1 HGB ist die Handlung nicht im Sinne des Art. 9 Abs. 1 S. 3 EGStGB beendet.
- Keine Verwirkung des Ordnungsgeldes aufgrund Zeitablaufs.
Tenor
- Auf die Rechtsbeschwerde des Bundesamtes für Justiz vom 11.01.2024 wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 10.11.2023 (32 T 355/23) aufgehoben.
- Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 08.06.2023 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 25.05.2023 (EHUG - 00198933/2021 - 01/02) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.