Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 1 ORs 52/24 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2024-06-11
Aktenzeichen: 1 ORs 52/24
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0611.1ORS52.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StBG § 253
Leitsätze
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Die Ankündigung, ein rechtlich nicht gebotenes Handeln zu unterlassen, kann sich als Drohung mit einem empfindlichen Übel darstellen.
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Ein angedrohtes Übel ist indessen nicht „empfindlich“ im Sinne von § 253 StGB, wenn von dem Bedrohten erwartet werden kann, dass dieser der Drohung in be-sonnener Selbstbehauptung standhält.
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Das ist in einem Fall anzunehmen, in dem ein Fluggast auf dem Flughafen E./I. im Sommer 2022 unter Beibehaltung seines Platzes in der Warteschlange vor dem Sicherheitsbereich, dem Ansinnen des angeklagten „Linemanagers“, ihn gegen einen geringen Geldbetrag an der Warteschlange vorbeizuführen, standhält.
Tenor
- I. Die Revision wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
- II. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, als unbegründet verworfen.