Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 11 U 118/23 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2025-09-17
Aktenzeichen: 11 U 118/23
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2025:0917.11U118.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 204 Abs. 1 Nr. 6, 426; ZPO § 73
Leitsätze
Eine Streitverkündungsschrift zur Sicherung des Gesamtschuldnerregresses eineswegen eines Mangels in Anspruch genommenen Unternehmers, die keine konkretenAusführungen zu dem Mangel enthält, der dem Streitverkündeten vorgeworfen wird,entspricht nicht den Anforderungen des § 73 ZPO zur Angabe des Grundes derStreitverkündung und ist nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen.
Tenor
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Auf die Berufungen der Beklagten zu 2) und zu 3) wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17.10.2023, Az. 7 O 28/22, teilweise abgeändert und die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) abgewiesen.
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Die Beklagte zu 1) trägt von den Kosten erster Instanz 20 % der Gerichtskosten, der außergerichtlichen Kosten des Klägers und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
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Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch die Beklagten zu 2) und 3) durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.769,48 € festgesetzt. Davon entfallen 17.297,25 € auf die Berufung der Beklagten zu 2) und 3.472, 23 € auf die Berufung des Beklagten zu 3).