Oberlandesgericht Köln — 6 U 57/25 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-05-15
Aktenzeichen: 6 U 57/25
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2026:0515.6U57.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.03.2025 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 18/24 - in der Fassung des Ergänzungsurteils vom 30.04.2025 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 150.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Gründe
I.
Die Parteien sind Telekommunikationsunternehmen, die beide über Festnetzanschlüsse realisierte Telefonie- und Internetzugangsdienste für private Endkunden anbieten. Die Beklagte wandte sich im Jahr 2023 mit dem Angebot für einen Festnetzvertrag nebst DSL-Internetzugang u.a. an Kunden der Klägerin mittels der Anschreiben in Anlage K1 und/oder K2.
Die Klägerin nimmt die Beklagte nach vorangegangenem erfolglosen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf im hiesigen Hauptsacheverfahren auf Unterlassung der Einstellung von Kündigungsmitteilungen/Portierungsaufträgen in zwischen den Parteien genutzte Schnittstellen mit der Begründung in Anspruch, jene Kündigungsmitteilungen beruhten auf Irreführungen der von der Beklagten geworbenen Kunden mittels der genannten Schreiben. Die Modalitäten für die Nutzung dieser Schnittstelle regelt die „Vereinbarung zur Durchführung der Vorabstimmung im Rahmen des Anbieterwechsels“ zwischen den Parteien. Darin ist unter anderem vorgesehen, dass Kündigungsmitteilungen und Portierungsaufträge wechselwilliger Kunden in elektronische Schnittstellen einzustellen sind.
Die Parteien streiten darum, ob die vorgenannten Schreiben wegen der Täuschung über den Vertragspartner und/oder die Kosten für die angebotenen Dienstleistungen irreführend sind und ob die darauf beruhende Beauftragung und deren Umsetzung durch die Beklagte eine gezielte Behinderung der Klägerin bzw. einen Verstoß gegen das TKG darstellt.
Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts, ergänzt in Bezug auf die Abweisung auch des Hilfsantrags mit Urteil vom 30.04.2025, Bezug genommen (Bl. 1039, 1146 ff. LGA).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es könne offenbleiben, ob die Anschreiben gemäß Anlage K1 und K2 selbst unlauter seien, da dies nicht Streitgegenstand sei. Das Einstellen einer Kündigungsmitteilung mitsamt Portierung eines Vertrags sei für sich genommen nicht unlauter und könne daher nicht untersagt werden. Hierin liege kein unlauteres Abwerben von Kunden, weil die Portierung lediglich die Erfüllung einer Verpflichtung der Beklagten gegenüber ihren Kunden darstelle. Allenfalls würden die Kunden durch den Inhalt der Schreiben darüber irregeführt, mit wem sie einen Vertrag geschlossen hätten. Sie seien aber nicht in Ungewissheit darüber, dass sie eine rechtlich erhebliche Erklärung abgäben und eine Mitnahme der Rufnummer in Auftrag gäben. Insofern seien der Auftrag zur Kündigung und zur Portierung der Rufnummer nicht zwingend die Folge einer unlauteren Handlung. Es gehe zu weit, der Beklagten auch die Einstellung von Kündigungsaufträgen der nicht getäuschten Verbraucher zu untersagen. Das begehrte Verbot laufe insoweit darauf hinaus, der Beklagten die Erfüllung wirksam geschlossener Verträge unmöglich zu machen. Eine unlautere Fruchtziehung sei nicht gegeben, weil die geschlossenen Verträge zwischen der Beklagten und ihren Kunden allenfalls anfechtbar oder widerruflich seien, während sich die begehrte Unterlassung auf sämtliche Kündigungsmitteilungen und daher auch auf wirksame Verträge beziehe. Auch der Hilfsantrag, mit dem die Klägerin ihren Unterlassungsantrag auf Fälle beschränke, in denen der Kunde trotz Rückfrage seitens der Beklagten nicht erklärt habe, dass er mit dem Einstellen der Kündigungsmitteilung in das Portal einverstanden sei, sei unbegründet. Denn aus dem Schweigen auf eine solche Anfrage könne nicht auf einen Widerruf oder Rücktritt von dem bereits erteilten Auftrag geschlossen werden. Die Beklagte laufe Gefahr, die Portierung auch solcher Kunden nicht auszuführen, die den Anbieterwechsel nach wie vor wollten, aber lediglich die Rückmeldung bezüglich der Portierung unterlassen hätten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der im Wesentlichen geltend gemacht wird: Die vom Landgericht offengelassene Frage einer Täuschung der Adressaten durch die Schreiben Anlage K1 und K2 sei zu bejahen, weil die angesprochenen Verkehrskreise zum einen davon ausgingen, lediglich einen Tarifwechsel bei der Klägerin zu beauftragen und zum anderen die Preisangabe von 34,99 € angesichts von möglichen Mehrkosten bei Telefonaten ins Ausland irreführend sei. Das Verhalten der Beklagten habe bereits zu einer Vielzahl von Verbraucherbeschwerden geführt. Die Klägerin könne nicht erkennen, in welchen Fällen die Kündigungsmitteilung und Portierungsaufträge durch solche irreführenden Aussagen verursacht würden und werde so ihrerseits durch die Beklagte getäuscht. Hierdurch spanne die Beklagte ihr unter Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG Kunden aus, wobei es nicht darauf ankomme, ob die Beklagte mit ihren neugewonnenen Kunden wirksame Verträge abgeschlossen habe. Denn bereits der Versuch der Abwerbung sei unlauter, weshalb es auf den Erfolg nicht ankomme. Im Übrigen sei die Beklagte nach § 59 TKG ohne gesonderte Beauftragung nicht verpflichtet, die Kündigungserklärung des Kunden an seinen aktuellen Anbieter weiterzuleiten, was sich aus dem Abstraktionsprinzip ergebe. Das Verbot sei nicht zu weitgehend, insbesondere sei eine Einschränkung auf diejenigen Fälle, in denen die Adressaten tatsächlich getäuscht worden seien, nicht erforderlich. Dies gelte erst recht für den Hilfsantrag. Die Bedenken des Landgerichts, wonach bei Schweigen des Kunden keine Portierung erfolgen könne, beruhten nur auf der ohnehin bestehenden Lage, dass ohne gesonderten Auftrag eine solche Weiterleitung des Auftrags an die Klägerin nicht zulässig sei.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß), unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft - zu vollstrecken an den Geschäftsführern -, zu unterlassen,
geschäftlich handelnd
Kündigungsmitteilungen (insb. mit gleichzeitigen Portierungsaufträgen) von Endkunden über Schnittstellen der Telekom Deutschland GmbH (insb. WBCI) einzustellen oder einstellen zu lassen, wenn die Kündigungsmitteilung aus der Unterzeichnung der in Anlage K 1 und/oder Anlage K 2 beigefügten Schreiben resultieren soll;
hilfsweise:
Kündigungsmitteilungen (insb. mit gleichzeitigen Portierungsaufträgen) von Endkunden über Schnittstellen der Telekom Deutschland GmbH (insb. WBCI) einzustellen oder einstellen zu lassen, wenn die Kündigungsmitteilung aus der Unterzeichnung der als Anlage K 1 und/oder als Anlage K 2 beigefügten Schreiben resultieren soll und der Kunde vor dem Einstellen seiner Kündigungsmitteilung auf entsprechende Rückfrage seitens der Beklagten dieser gegenüber nicht bestätigt hat, mit dem Einstellen seiner Kündigungsmitteilung einverstanden zu sein.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen.
-
Die Berufung ist zulässig und enthält insbesondere eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, auch wenn die Beklagte nicht zu Unrecht darauf hinweist, dass die Berufungsbegründung frühestens ab S. 38 ff. (von 45) die gebotene konkrete Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils enthält und in den vorangegangenen Teilen im Wesentlichen aus der wörtlichen Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags besteht.
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Das Landgericht hat richtig angenommen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Unterlassung der Einstellung von Kündigungsmitteilungen in ihre Schnittstellen durch die Beklagte zusteht, und zwar weder nach dem Haupt- noch nach dem Hilfsantrag (der als zusätzliche Einschränkung enthält, dass nur solche Kündigungsmitteilungen eingestellt werden dürfen, bei denen die Kunden dies explizit gewünscht haben).
Der Senat kann offenlassen, ob die Unterlassungsansprüche aus § 69 Abs. 1 S. 1 TKG, die der Klägerin als Betroffener gegen die Beklagte als Anbieterin von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten wegen eines möglichen Verstoßes gegen § 59 TKG zustehen können, aufgrund von Spezialität vorrangig gegenüber denjenigen aus dem UWG sind, wie es das OLG Düsseldorf und die ganz überwiegende Literatur annehmen (vgl. nur OLG Düsseldorf GRUR-RR 2026, 27 Rn. 7 m.w.N. - Verhinderung der Handelsrichter) oder ob beide Regelungskomplexe komplementär nebeneinander stehen (differenzierend Ditscheid/Rudloff, in: Geppert/Schütz, Beck’scher TKG-Kommentar, 5. Aufl. 2023, § 69 Rn. 1 und 18; Meinhardt, in: Büscher, UWG, 3. Aufl. 2024, § 3a Rn. 695 ff.).
Denn es ist weder ein Verstoß gegen das TKG noch gegen Vorschriften des UWG festzustellen. Unterschiedliche Streitgegenstände liegen insofern nicht vor (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2026, 27, 28 Rn. 8 - Verhinderung der Handelsrichter).
a) Gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 TKG ist ein Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der gegen dieses Gesetz, eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, eine aufgrund dieses Gesetzes in einer Zuteilung auferlegte Verpflichtung oder eine Verfügung der Bundesnetzagentur verstößt, dem Betroffenen zur Unterlassung verpflichtet. Nach § 69 Abs. 1 S. 3 TKG ist Betroffener, wer als Endnutzer oder Wettbewerber durch den Verstoß beeinträchtigt ist. Gemäß § 59 Abs. 1 S. 4 TKG führen die Telekommunikationsanbieter den Anbieterwechsel oder die Rufnummernmitnahme nicht ohne vertragliche Vereinbarung des Endnutzers mit dem aufnehmenden Anbieter durch. Aufnehmender Anbieter ist im Streitfall die Beklagte.
Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, dass es an einer vertraglichen Vereinbarung des Endnutzers mit der Beklagten betreffend den Anbieterwechsel - der mit der Einstellung der Kündigungsmitteilung in die Schnittstellen der Klägerin durch die Beklagte bewirkt werden soll - fehlt.
aa) § 59 Abs. 1 S. 4 TKG setzt insofern u.a. voraus, dass ein Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten die notwendigen organisatorischen Maßnahmen trifft, um jederzeit bis zum Abschluss des Anbieterwechselvorgangs sicherzustellen, dass die vertragliche Vereinbarung auch weiterhin besteht und nicht zwischenzeitlich widerrufen oder angefochten wurde (vgl. VG Köln MMR 2024, 287, 288 Rn. 13).
Allerdings hat die Klägerin - anders als im Verfahren vor dem OLG Düsseldorf (GRUR-RR 2026, 27) - nicht vorgetragen, dass die Beklagte auch solche Kündigungsmitteilungen eingestellt hat, bei denen die Kunden den Vertrag mit der Beklagten zwischenzeitlich angefochten oder widerrufen hätten.
bb) Auch fehlt es nicht an einer ausreichenden vertraglichen Vereinbarung zur Weiterleitung der Kündigungsmitteilung. Die Beklagte sieht in beiden als konkrete Verletzungsform in den Verbotsantrag eingebundenen Schreiben (Anlage K1 und K2, Bl. 34 ff. LGA) als Erklärung des Kunden folgendes vor:
„Ja, ich möchte von Ihrem Tarif A. DSL 16 profitieren.
Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über [entfernt]/agb).
Ich bestätige, die Vertragszusammenfassung und Widerrufsbelehrung für meine Unterlagen erhalten zu haben.
Ferner kündige ich hiermit meinen bisherigen Vertrag bei der Telekom und beauftrage die Mitnahme (Portierung) meiner Rufnummer.“
Soweit die Klägerin meint (S. 23 der Klageschrift, Bl. 25 LGA, S. 39 Berufungsbegründung, Bl. 210 d.A.), hierin liege keine ausreichende Beauftragung zur Weiterleitung der Kündigungsmitteilung an die Beklagte, folgt der Senat dem nicht. Denn die vorstehend wiedergegebene Formulierung enthält die zumindest konkludente Beauftragung der Beklagten, alle notwendigen Schritte, die zum Vollzug des Wechsels notwendig sind, einzuleiten. Das ist bei lebensnaher Auslegung auch die zwingend notwendige Information der Klägerin mittels der von dieser bereitgehaltenen Schnittstelle darüber, dass der bisher der Klägerin zugeordnete Kunde nunmehr Kunde der Beklagten werden möchte (ebenso zu einer gleichlautenden Klausel OLG Düsseldorf GRUR-RR 2024, 455, 456 Rn. 23 f. - AGB-Medienbruch). Auch musste die Beklagte nicht darlegen, ob sie als Bote oder als Vertreter tätig werden sollte (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 24).
Dass der Kunde einem Irrtum dahin unterliegen soll, dass er überhaupt eine Kündigung gegenüber der Klägerin erklärt und vielmehr annehme, er wechsele lediglich den Tarif und bleibe der Klägerin vertraglich verbunden (so S. 42 der Berufungsbegründung, Bl. 222 d.A.), kann angesichts der Gestaltung der Schreiben nicht angenommen werden und steht insbesondere dem Bewusstsein der Kunden, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben, nicht im Wege: Denn schon der Wortlaut der vorgenannten Erklärung („kündige ich meinen bisherigen Vertrag bei der K.“) weist den Kunden unmissverständlich darauf hin, dass er eine Willenserklärung gerichtet auf eine Vertragsbeendigung abgibt. Dass er sich hierbei - wie die Klägerin meint - im Irrtum über die Identität des Vertragspartners befindet, kann allenfalls die Anfechtbarkeit der Willenserklärung unter dem Gesichtspunkt eines Inhaltsirrtums (§ 119 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB) begründen, steht ihrer Wirksamkeit aber nicht entgegen. Wie oben ausgeführt hat die Klägerin auch nicht dargelegt, dass solche Kündigungsmitteilungen in die Schnittstellen eingestellt worden sind, bei denen Kunden dieses Anfechtungs- oder ein anderes Gestaltungsrecht, das der Willenserklärung ihre Wirksamkeit nimmt, ausgeübt hätten. In Bezug auf Widerrufsrechte hat sie vielmehr selbst beanstandet, dass die Beklagte abwarte, bis die Widerrufsfrist für die mit den Schreiben gewonnenen Kunden abgelaufen sei (S. 33 der Berufungsbegründung, Bl. 213 d.A.).
b) Ein Anspruch aus dem Lauterkeitsrecht unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Abwerbens von Kunden steht der Klägerin - sollte ein solcher neben dem TKG überhaupt in Betracht kommen (s.o.) - nicht zu. Die Klägerin wendet sich insoweit nicht gegen die Verbreitung der Schreiben als solche, sondern will - nachgelagert und einem Beseitigungsanspruch nahekommend - verhindern, dass aufgrund dieser Schreiben bei der Beklagten eingegangene Aufträge dadurch umgesetzt werden, dass der Klägerin die entsprechenden Kündigungsmitteilungen übermittelt werden. Mithin begehrt die Klägerin der Sache nach ein Verbot der Durchführung von Verträgen, die die Beklagte mit ihren Kunden geschlossen hat, weil diese nach Auffassung der Klägerin auf Irreführung der Kunden beruhen.
Im Streitfall wird jedoch weder der Unlauterkeitstatbestand des § 4 Nr. 4 UWG verwirklicht (dazu aa.) noch wäre das von der Klägerin erstrebte Verbot als Rechtsfolge auszusprechen (dazu bb.).
aa) Der Tatbestand des unlauteren Abwerbens von Kunden als Fallgruppe der gezielten Mitbewerberbehinderung, der einen Unterlassungsanspruch der als Mitbewerberin aktivlegitimierten Klägerin aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG auslösen könnte, ist nicht erfüllt.
Eine gezielte Behinderung liegt noch nicht in dem Umstand allein, dass sich die Beklagte (auch oder ausschließlich, das ist zwischen den Parteien streitig) an Bestandskunden der Klägerin gewandt hat. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Fortbestand einer einmal begründeten Geschäftsbeziehung (vgl. zum Folgenden auch den Überblick bei Wille, in: Büscher, UWG, 3. Aufl. 2024, § 4 Nr. 4 Rn. 40 ff. m.w.N.). Der Kundenkreis ist kein geschütztes Rechtsgut. Das Abwerben von Kunden gehört vielmehr zum Wesen des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewerber gebunden sind. Das Bestimmen zu ordnungsgemäßer Vertragsauflösung unter Beachtung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen ist daher wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ebenso ist es wettbewerbskonform, Kündigungshilfe durch Hinweise auf Notwendigkeit, Frist und Form einer Kündigung zu leisten, solange dabei nicht unlautere Mittel eingesetzt werden, auch wenn einem vertraglich noch anderweitig gebundenen Kunden ein vorbereitetes Kündigungsschreiben angeboten wird. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher wird allein durch eine solche Dienstleistung nicht unsachlich zum Abschluss eines Vertrages mit einem Mitbewerber veranlasst. Wettbewerbswidrig wird ein Einbrechen in fremde Vertragsbeziehungen erst dann, wenn besondere Unlauterkeitsumstände hinzutreten (BGH GRUR 2002, 548, 549 - Mietwagenkostenersatz; BGH GRUR 2010, 939, 941 Rn. 30 - Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel). Die Benutzung eines vorformulierten Kündigungsschreibens kann insofern unter Umständen ein wettbewerbswidriges Vorgehen erleichtern, wenn der Abwerbende dem Kunden bei der Kündigung der Vertragsbeziehung zu seinem Mitbewerber nicht nur in dieser Weise behilflich ist, sondern ihn irreführt, überrumpelt oder sonst unangemessen unsachlich in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt (vgl. BGH GRUR 2005, 603, 604 - Kündigungshilfe). Auch kann eine unangemessene Einwirkung vorliegen, wenn der Werbende unter Vorspiegelung einer tatsächlich nicht abgegebenen Willenserklärung des Kunden eine Handlung gegenüber dem Mitbewerber vornimmt, die darauf abzielt, den Kunden auf sein Unternehmen umzulenken. Dies ist bei der Erwirkung einer unberechtigten Rufnummernportierung unter Vorgabe tatsächlich nicht existierender Kundenerklärungen der Fall (BGH GRUR 2018, 317, 318 Rn. 14 - Portierungsauftrag).
Gemessen hieran ergibt sich unter Berücksichtigung der Ausgestaltung der hier angegriffenen Schreiben gemäß Anlage K1 und K2 bereits keine Irreführung oder unsachliche Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Kunden.
Das Verkehrsverständnis kann der Senat selbst beurteilen, weil sich die Schreiben an allgemeine Verbraucher wenden und der Senat daher Teil der angesprochenen Verkehrskreise ist. Soweit die Klägerin meint, es müsse berücksichtigt werden, dass die Beklagte sich gezielt an ältere Menschen mit Telekom-Anschlüssen gewandt habe, um sie zum Anbieterwechsel zu bewegen (S. 26 der Berufungsbegründung, Bl. 206 d.A.), greift dies nicht durch. Wendet sich der Werbende gezielt an eine bestimmte Bevölkerungsgruppe, so muss sich das Verkehrsverständnis zwar nach § 3 Abs. 4 S. 1, 2. Alt. UWG an einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Angehörigen dieser Gruppe orientieren. Dies kann der Senat aber nicht feststellen, weil die für einen Lauterkeitsverstoß darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hierfür nur anführt, allein ältere Menschen hätten ein Interesse an dem angebotenen „kleinen“ DSL-Tarif mit einer Flatrate für Gespräche vom Festnetztelefon zu Mobilfunkanschlüssen. Das überzeugt in dieser Allgemeinheit ersichtlich nicht. Dass unter den von der Beklagten angeschriebenen Personen auch ältere Menschen sind, ist bei jeder an allgemeine Verbraucher gerichteten werblichen Kommunikation der Fall und rechtfertigt als solches keine strengere Betrachtung.
Dies zugrundegelegt steht bereits der Umstand, dass die Beklagte mit ihrem Logo - das sich in Gestaltung und Farbgebung deutlich von demjenigen der Klägerin unterscheidet, wie es dem Verkehr geläufig ist - und mit ihrer Unternehmensbezeichnung auf beiden Schreiben auf der ersten Seite eindeutig identifiziert wird, einer Fehlvorstellung darüber, dass das Schreiben von der Beklagten stammt, entgegen. Hieran ändern weder die Nennung der Festnetzrufnummer der angeschriebenen Personen in den Schreiben noch die Bezugnahme auf einen Vertrag „bei der Telekom“ etwas. Vielmehr wird eine mit den letzteren Umständen möglicherweise erweckte Fehlvorstellung bei einem durchschnittlichen Verbraucher durch die zuvor genannten Umstände ausgeräumt, zumal diesem inzwischen auch geläufig ist, dass die Mitnahme der Rufnummer (Portierung), wie sie im Formular der Beklagten vorgesehen ist, mit einem Anbieterwechsel verbunden ist. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat argumentiert hat, auch wenn ihre Logos und Unternehmenskennzeichen in den Schreiben nicht auftauchen würden, könnten die angesprochenen Verbraucher annehmen, die Schreiben würden von einem mit der Klägerin verbundenen Unternehmen stammen, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Nichts in den Schreiben deutet auf eine Verbindung zwischen der Beklagten und der Klägerin hin; allein die Verwendung der Telefonnummern aus dem Bereich der Klägerin genügt nicht, da sie sich, worauf der Vertreter der Beklagten hingewiesen hat, aus öffentlich zugänglichen Telefonbüchern entnehmen ließen.
Auch die von der Klägerin vorgetragenen Verbraucherbeschwerden ändern an dieser Beurteilung nichts, weil nicht ersichtlich ist, dass sie sich auf dieselben Schreiben beziehen, die hier zu beurteilen sind. Der Klägerin mag einzuräumen sein, dass das vergangene Geschäftsgebaren der Beklagten und die Täuschungseignung ihrer zuvor versandten Schreiben von anderer Qualität gewesen ist (vgl. die Darstellung S. 32 f. der Berufungsbegründung, Bl. 212 f. d.A.). Das bedeutet aber nicht, dass dies auch für sämtliche neugestalteten Schreiben fortwirkt, die vielmehr individuell zu beurteilen sind. Auch die von der Klägerin erwähnte Abhilfe- und Musterfeststellungsklage gegen die Beklagte vor dem Oberlandesgericht Hamm (13 VKl 13/25) betrifft, wie mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert, ebenfalls einen anderen Streitgegenstand, weil dort über die Wirksamkeit von AGB-Klauseln und Rückzahlungsansprüche von Verbrauchern zu entscheiden ist.
Auch eine Irreführung über den Leistungsumfang bzw. den Umstand, dass nur Gespräche in nationales Fest- und Mobilfunknetz inkludiert sind, lässt sich nicht feststellen. Denn der Durchschnittsverbraucher geht auch beim heutigen Stand des Telekommunikationsmarktes nicht davon aus, dass der Aussage „neben Anrufen in das Festnetz auch unbegrenzt kostenfrei Anrufe in die Mobilfunknetze“ und „Ihre Telefonkosten betragen damit dauerhaft 34,99 € pro Monat“ zu entnehmen ist, dass auch sämtliche Gespräche ins ausländische Fest- oder Mobilfunknetz von dem angegebenen Pauschalbetrag erfasst sind. Im Übrigen wird in den den Schreiben K1 und K2 beigefügten Vertragszusammenfassungen unter „Dienste“ erläutert, dass ein „Festnetz-Sprachtelefondienst mit unbegrenzt kostenfreien Anrufen in das deutsche Festnetz und in die deutschen Mobilfunknetze“ (Bl. 35, 40 LGA, Hervorhebung nicht im Original) angeboten wird.
Abgesehen hiervon hat die Beklagte vorgetragen, dass der mit den Schreiben beworbene Tarif auch für alle Telefonate in die EU und die Schweiz gelte (vgl. S. 28 der Klageerwiderung, Bl. 329 LGA), was selbst bei Ausweitung des Verkehrsverständnisses dahin, dass jedenfalls in grenznahen Regionen auch Telefonate in die Nachbarländer eingeschlossen sind, einer Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise entgegensteht. Dem ist die Klägerin in der Replik nicht entgegengetreten, sondern hat nur gemeint, dies könne dahinstehen (S. 25 des Schriftsatzes vom 04.07.2024, Bl. 441 LGA). Auch hat die Beklagte in der Fußnote 1 auf der ersten Seite der jeweiligen Schreiben auf die fehlende Möglichkeit des „Call by Call“-Verfahrens (fallweise Auswahl eines günstigeren Telefonanbieters) hingewiesen. Hierbei handelt es sich um eine wesentliche Information im Sinne des § 5a UWG, weil es für den Verbraucher wirtschaftlich vorteilhaft sein kann, Verbindungen in Mobilfunknetze und in ausländische Festnetze im „Call-by-Call“-Verfahren über andere Anbieter abzuwickeln, da er hierbei die Möglichkeit erhält, über die Auswahl von Anbietern mit günstigeren Einzelverbindungsentgelten die Kosten für Auslandsgespräche und Verbindungen zu Mobilfunknetzen zu beeinflussen (BGH GRUR 2012, 943, 945 Rn. 14 - Call-by-Call). Wenn aber die Beklagte selbst die fehlende Call-by-Call-Möglichkeit anspricht, so wird der Verbraucher nicht annehmen, dass die Anrufe in das Festnetz und das Mobilfunknetz auch solche Auslandstelefonate, für die Call-by-Call vornehmlich relevant ist, umfassen.
bb) Dessen ungeachtet ist die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge nicht von dem Anspruch - sollte er tatbestandlich zu bejahen sein - gedeckt.
Ein Verbot der Ausnutzung von Willenserklärungen, die durch eine Täuschung erwirkt wurden (teils in Gestalt der Pflicht der Erteilung von Hinweisen an die Betroffenen), hat der Bundesgerichtshof bisher vor allem in Fällen für gerechtfertigt gehalten, in denen das wettbewerbswidrige Verhalten in einer systematischen Täuschung und Ausnutzung der Früchte der fortwirkenden Täuschung bestand (vgl. zum Überblick Brönneke/Tavakoli, in: Fezer/Büscher/Obergfell, 3. Aufl. 2016, S 19 Rn. 99). Zwar sind Folgeverträge, also solche Verträge, die aufgrund einer Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 zustande kommen, nicht per se nach § 134 BGB oder § 138 BGB nichtig; die Handlungen zur Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Folgevertrag können indes ihrerseits unlauter sein (vgl. Köhler, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 3 Rn. 10.2 f.). Denn die Schutzfunktion des Wettbewerbsrechts würde vernachlässigt, wenn ein Wettbewerbsteilnehmer systematisch die Früchte aus einer Vielzahl von Verträgen ziehen könnte, deren Zustandekommen er durch - ebenfalls ganz systematische und zielgerichtete - Täuschungshandlungen bewirkt hat und deren Fortbestand auch darauf zurückzuführen ist, dass er die verursachte Täuschung bei der Durchführung des Vertrags durch konkludentes Verhalten aufrechterhält (vgl. BGH GRUR 1995, 358, 360 - Folgeverträge II; ebenso BGH GRUR 1998, 415, 416 - Wirtschaftsregister).
Die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Fallgestaltungen unterscheiden sich jedoch maßgeblich vom Streitfall, weil die dort zu beurteilenden Irreführungen einen deutlich gravierenderen Charakter hatten als diejenigen, die die Klägerin in den Schreiben gemäß Anlage K1 und K2 erblickt: Denn es ging jeweils um Täuschungen im Wege des sog. Adressbuchschwindels, bei denen den Adressaten verschleiert wurde, dass sie mit Ausfüllung des ihnen übersandten Formulars bzw. der Überweisung des geforderten Betrags erstmals ein kostenpflichtiges Angebot annahmen, was dem Verbot der Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG („Schwarze Liste“) unterfällt. Einen solchen Täuschungsgehalt (und, wie ausgeführt, auch keinen anderen) weisen die hier zu beurteilenden Schreiben bereits nicht auf, weil den Adressaten jedenfalls klar wird, dass sie eine rechtserhebliche Erklärung mit der Rechtsfolge der Kündigung abgeben. Deshalb führt es auch nicht weiter, wenn die Klägerin den hypothetischen Fall anführt, dass die Beklagte „mit der Klägerin als Absender und unter Verwendung der Marken der K.“ geworben hätte (S. 36 der Berufungsbegründung, Bl. 216 d.A.). Denn das wäre eine andere Fallgestaltung, die möglicherweise in ihrem Unrechtsgehalt zwar derjenigen, wie er den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, nahekommen würde, indes im Streitfall nicht festzustellen ist.
Gegen die Zuerkennung eines entsprechenden Unterlassungsanspruchs spricht weiterhin die Wertung nach dem TKG: Wie oben ausgeführt ist für die Einstellung der Kündigungsmitteilung in die Schnittstellen der Klägerin hiernach nur erforderlich, dass die Beklagte mit den Kunden wirksame Vertragsverhältnisse eingegangen ist. Würde man der Klägerin nun auf Grundlage des UWG einen vollständigen Anspruch auf das Verbot der Übermittlung dieser Kündigungsmitteilungen zuerkennen, führte dies zu einem Wertungswiderspruch, weil er das auf weitgehender Automatisierung zum Zwecke der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben basierende und formalisierte Verfahren des Austauschs von Kündigungsmitteilungen (vgl. hierzu näher Sodtalbers, in: Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl. 2026, § 59 TKG Rn. 9) um eine inhaltliche Prüfung anreichern würde, die nach dem TKG gerade nicht vorgesehen ist. Auch Ziff. 2.3 der zwischen den Parteien geschlossenen „Vereinbarung zur Durchführung der Vorabstimmung im Rahmen des Anbieterwechsels“ sieht nur vor, dass die Beklagte als aufnehmender Anbieter („EKPauf“) im Auftrag des Endkunden dessen Kündigung und ggf. zusätzlich den Portierungsauftrag übermittelt. Dass es sich um möglicherweise anfechtbare Erklärungen handelt, ist nach der Wertung des TKG (s.o.) gerade nicht maßgeblich.
Auch der Hilfsantrag, mit dem die Klägerin das Verbot auf Fälle einschränken will, in denen die Beklagte sich nicht noch einmal bei den jeweiligen Kunden rückversichert hat, bevor sie die Kündigungsmitteilung eingestellt hat, hat deshalb keinen Erfolg: Denn eine solche Pflicht zur Rückversicherung lässt sich weder dem TKG noch den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien zur Durchführung des Anbieterwechsels entnehmen. Soweit es der Bundesgerichtshof u.a. in der Entscheidung „Folgeverträge II“ nicht für erforderlich erachtet hat, ordnungsgemäß zustande gekommene Verträge von dem Verbot der Durchführung des Folgevertrages auszunehmen (BGH GRUR 1995, 358, 360), sondern es dem Anspruchsgegner auferlegt hat, wettbewerbsrechtliche Bedenken dadurch auszuräumen, dass er sicherstellt (und im Vollstreckungsverfahren gegebenenfalls beweist), dass dessen Forderungen nicht unter dem fortwirkenden Eindruck der Irreführung erfüllt werden, betrifft dies, wie oben ausgeführt, andere Fallgestaltungen und kann daher nicht zu Gunsten der Klägerin herangezogen werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat sieht von der Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) ab. Weder kommt der Rechtsache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.