Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 1361/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-01-24
Aktenzeichen: 19 B 1361/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0124.19B1361.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Leitsätze
Bei der rechtlichen Überprüfung der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist grundsätzlich auf die behördliche Sicht im Zeitpunkt des Erlasses der Androhung und die dabei zugrunde gelegte Einkommenssituation des Pflichtigen („ex ante“) abzustellen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.