Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 1219/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-02-12
Aktenzeichen: 19 B 1219/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0212.19B1219.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Leitsätze
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Ein verfahrensfehlerhaftes Unterbleiben eines Nachteilsausgleichs für einen Schüler mit Lese- und Rechtschreibstörung (LRS) kann allenfalls einen Anspruch auf Wiederholung seiner schulischen Leistungen in einem rechtmäßigen Verfahren begründen, nicht aber einen Anspruch auf Besserbewertung und Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe.
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Eine LRS als solche begründet keine besonderen Umstände im Sinn des § 9 Abs. 5 APO-GOSt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.