Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 270/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-04-29
Aktenzeichen: 19 E 270/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0429.19E270.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Leitsätze
Der Streitwert einer Klage gegen eine Bestattungs- oder Beisetzungsverfügung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW ist regelmäßig mit den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme zu bemessen, welche die Ordnungsbehörde nach § 59 Abs. 2 VwVG NRW veranschlagt hat.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 1.400,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.