Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 1 B 1321/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-05-08
Aktenzeichen: 1 B 1321/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0508.1B1321.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Leitsätze
- Die Abordnung eines Beamten für die Dauer der Aufstiegsfortbildung begründet
keinen zwingenden Eignungsmangel für ein Beförderungsamt.
- Der Ausschluss eines sich in Aufstiegsfortbildung befindenden Bewerbers von
einem Auswahlverfahren kann unter Eignungsgesichtspunkten gerechtfertigt sein,
wenn der Dienstherr zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung
hinsichtlich bestimmter Stellen besonderen Wert auf die alsbaldige Verfügbarkeit der
Bewerber legt.
- Ein solcher sachlicher Grund ist dann nicht gegeben, wenn Gegenstand des
Auswahlverfahrens nicht die Beförderung auf einem bestimmten zu besetzenden
Dienstposten, dessen Wahrnehmung zu gewährleisten, sondern allein die Zuweisung
von Beförderungsplanstellen ist.
- Im Falle der Zuweisung von Beförderungsplanstellen zu gebündelten Dienstposten
stehen die Verfügbarkeit des Beamten und die tatsächliche Wahrnehmung der mit
dem Dienstposten verbundenen Aufgaben aufgrund der "Entkoppelung" von
Dienstposten und Planstelle nicht in dem erforderlichen unmittelbaren
Zusammenhang.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwa entstandener Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt.