Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 14 B 666/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-06-17
Aktenzeichen: 14 B 666/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0617.14B666.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Senat
Leitsätze
Statthafter Rechtsbehelf gegen die Bedingung einer Sicherheitsleistung nach § 361 Abs. 3 Satz 3 AO ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO und nicht der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 44.422,17 € festgesetzt.