Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 2812/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-07-16
Aktenzeichen: 19 A 2812/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0716.19A2812.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Leitsätze
Die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung eines Sachbescheidungsinteresses gilt auch für einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.