Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 1 B 1699/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-07-21
Aktenzeichen: 1 B 1699/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0721.1B1699.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Normen: BLV § 27; GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze
Beamtinnen und Beamte, denen nach § 27 BLV ein Amt einer für sie höheren Laufbahn verliehen worden ist, haben hierdurch nicht die entsprechende Laufbahnbefähigung erworben und können nur nach Maßgabe des § 27 Abs. 4 Satz 2 und 3 BLV auf einem insoweit geeigneten Dienstposten (§ 27 Abs. 1, 2 und 5 BLV) befördert werden (dienstpostenbezogene Beförderung). Sie haben daher keinen Anspruch darauf, in solche Auswahlverfahren einbezogen zu werden, in denen Beförderungsämter der für sie höheren Laufbahn im Wege der grundsätzlich auf das Statusamt zu beziehenden Bestenauslese vergeben werden.
Die ministerielle Praxis, Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes, denen nach § 27 BLV das Eingangsamt der für sie höheren Laufbahn des höheren Dienstes verliehen worden ist, nur bis zum ersten Beförderungsamt (A 14 BBesO) zu befördern, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.738,10 Euro festgesetzt.