Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 2839/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-11-04
Aktenzeichen: 19 A 2839/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1104.19A2839.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 19 Abs. 5; SchulG NRW § 19 Abs. 7; AO-SF § 12; AO-SF § 13 Abs. 1; AO-SF § 13 Abs. 2; AO-SF § 13 Abs. 6; AO-SF § 14
Leitsätze
Die Verfahrensbestimmung in § 13 Abs. 1 Satz 1 AO-SF gebietet die Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens durch Lehrkräfte, die nach ihrer fachlichen Befähigung in der Lage sind, die für die Entscheidung des Schulamtes erforderliche hinreichende Sachverhaltsgrundlage zu ermitteln.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.