Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 2958/20.A — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-11-06
Aktenzeichen: 19 A 2958/20.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1106.19A2958.20A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Leitsätze
Eine Belehrung über die Form des einzulegenden Rechtsbehelfs gehört nicht zu den zwingenden Angaben nach § 58 Abs. 1 VwGO. Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung keine Angaben über die möglichen Formen der Klageerhebung, wie etwa die Möglichkeit auch der elektronischen Rechtsbehelfseinlegung, macht dies die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.